Vereinssatzung des Vereins „Studentenfunk“

§1 Name

Der Verein führt den Namen „Studentenfunk“.

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

§3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins besteht darin, Kunst und Kultur zu erhalten, zu fördern und zu unterstützen, den Geist zu kräftigen und guten Sitten zu pflegen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Zudem will der Verein zur persönlichen Weiterentwicklung der Mitglieder beitragen und das Erlangen und Erweitern der eigenen Handlungskompetenzen in verschiedenen Interessensbereichen zu unterstützen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Schaffung einer ordentlichen Kommunikationsbasis für den Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern;
    2. Förderung sozialer, kultureller und politischer Bildungsarbeit durch Information über das Medium Radio
    3. Unterstützung und Förderung journalistischer Arbeit durch das Angebot eines Ausbildungsradios und der damit verbundenen Nachwuchsförderung im Hörfunkbereich
    4. die Schaffung einer Plattform für Nachwuchskünstler und der jungen Kultur in Regensburg
    5. die Bündelung und Wiedergabe studentischer Anliegen im Sinne der journalistischen Grundwerte
    6. die Förderung von Demokratie, Verantwortung und Toleranz untereinander;
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Einschränkung auf bestimmte Personenkreise aus geschlechtlichen, rassistischen oder politischen Gründen ist nicht statthaft.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Universität Regensburg oder der Ostbayerischen Technischen Hochschule immatrikuliert ist.
  4. Passives Mitglied kann jede natürliche voll geschäftsfähige, unbescholtene Person und jede juristische Person werden.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
  6. Die Weiterführung der Mitgliedschaft muss für jedes Semester erneut bestätigt werden. Fristen hierfür sind jeweils der 30. November und der 31. Mai. Eine Bestätigung erfolgt durch Einreichen eines Weiterführungsantrages. Wird kein solcher Antrag eingereicht, folgt ein automatischer Austritt aus dem Verein. Ausnahmen (beispielsweise bei einem Auslandssemester) können jederzeit mit der Vorstandschaft genehmigt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erfolgen. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Inhaber eines Vereinsamtes bleiben weitere sechs Wochen nach Eingang der Austrittserklärung im Amt, falls nicht direkt im Anschluss ein Nachfolger gefunden und gewählt werden kann.
  2. Der Ausschluss ist möglich
    1. bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Satzung, und
    2. bei Betragen, welches allgemein gültigen Wert- und Normvorstellungen sowie moralischen und ethischen Grundsätzen widerspricht, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinsleben
    3. bei Betragen, welches gegen die freiheitliche Demokratische Grundordnung oder den Grundsätzen der Gleichheit aller widerspricht.
  3. Bei leichteren Fällen kann ein zeitlicher Ausschluss erfolgen
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist jeweils vor der Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Wird ein aktives Mitglied exmatrikuliert, kann es weiterhin als passives Mitglied im Verein bleiben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle aktiven Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, ausgenommen in einer Versammlung der Vorstandschaft, welche explizit als solche deklariert wird. Wählbar in die Vorstandschaft sind alle volljährigen Mitglieder.
  2. Passive Mitglieder kein Stimmrecht. Wird ein passive Mitglied in ein Vereinsamt gewählt, erhält es volles Stimmrecht.  
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann;
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und aktive Mitglieder müssen sich tatkräftig einbringen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Erlöschung des Vereins dürfen sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Einlagen erhalten.
  6. Der gesamte Verein, wie auch seine Mitglieder unterstützen den Vereinszweck ohne erwerbswirtschaftlichen Gedanken.
  7. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Ordnungen des Vereins anzuerkennen.

§7 Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
  2. Der Verein erhebt keinen Mitgliedsbeitrag
  3. Über eine Änderung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Einnahmen und Ausgaben

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig;
    er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand (§10)
  • Die Mitgliederversammlung (§11)

§10 Vorstandschaft

  1. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem oder der SchatzmeisterIn, dem oder der SchriftführerIn und den Leitern der von der Mitgliedsversammlung bestimmten Ressorts.
  2. Die Mitgliedsversammlung kann ein Vorstandmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
  3. Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf im Innenverhältnis nur Gebrauch machen:
    1. Der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
    2. Der Schatzmeister bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden
  4. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
  5. Die Vorstandschaft erledigt in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
  6. Für größere Objekte, welche im Einzelfall den Betrag von €500,- (fünfhundert) übersteigen, Kauf oder Verkauf von Grundstücken und Aufnahme von Darlehen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
  7. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Semestern durch die Mitgliederversammlung in der ersten Sitzung des Wintersemesters. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei einem zur Wahl stehenden Kandidaten erfolgt die Wahl durch Abstimmung per Handzeichen. Bei zwei und mehr Kandidaten für einen Posten erfolgt die Wahl geheim. Im ersten Wahlgang muss der Gewinner mindestens 50% der Stimmen auf sich vereinigen können. Ist dies nicht der Fall, ist eine Stichwahl zwischen den beiden besten des ersten Wahlgangs durchzuführen.
  8. Die Vorstandschaft bleibt grundsätzlich nach Beendigung der Wahlperiode bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung eine:n kommisarischen Vertreter bis zur nächsten nach §7 stattfindenden Wahl.
  10. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.
  11. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  12. Die Erweiterung der Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  13. Sitzungen der Vorstandschaft sind durch den oder die 1. Vorsitzende(n), bei Verhinderung durch den oder die Stellvertreter:in einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel schriftlich acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
  14. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:
    • die ordentliche Mitgliederversammlung, und
    • die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Semester statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes.
  4. Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind durch die bekannten Kanäle (insbesondere die Vereinshomepage und interne Kommunikationsgruppen) bekannt zu geben. Bei ordentlichen Versammlungen mindestens zwei Wochen vorher, bei außerordentlichen eine Woche vorher.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage vorher bei einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  6. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte aufzunehmen:
    • Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft, insbesondere die Abhaltung des Kassenberichts,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • gegebenenfalls Wahl der Vorstandschaft,
    • Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge und
    • Entlastung der Vorstandschaft
  7. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Organisationsbereiche fest und wählt deren Leiter.
  8. Satzungsänderungen und Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn diese in die Tagesordnung aufgenommen sind.
  9. Die Beschlüsse und Wahlen der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
  10. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal pro Semester, möglichst in der ersten Woche der Vorlesungszeit,
    2. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monate und
    3. wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen

§12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ausgenommen davon sind orthographische, nicht bedeutungstragende Änderungen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§13 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt grundsätzlich ein Semester.  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§14 Auflösung

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Hauptvereins einschließlich aller Bereiche.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und in der mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, weil zu wenige Mitglieder erschienen sind, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung des Vereines einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein strebt eine Eintragung in das Vereinsregister an.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.04.2021 beschlossen.